| Beurteilung Versicherungspflicht durch Betriebsprüfung oder Verwaltungsverfahren der Krankenkasse |
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Beginn der VersicherungspflichtAb 01.01.2008 ergibt sich eine Änderung bezüglich des Beginns der Sozialversicherungspflicht, die im Rahmen einer Betriebsprüfung oder eines Verwaltungsverfahrens der Gesetzlichen Krankenkasse festgestellt wird. Die aktuellen Regelungen der §§ 7b und 7c SGB IV sehen vor, dass die Sozialversicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers oder der Krankenkasse eintritt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst dann fällig, wenn die Statusentscheidung über das Vorliegen einer Beschäftigung unanfechtbar geworden ist. §§ 7b und 7c SGB IV werden gestrichenDurch das Sozialversicherungsänderungsgesetz (Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze) werden die §§ 7 b und 7 c SGB VI zum 31.12.2007 gestrichen. Dies hat zur Folge, dass ab 01.01.2008 die Versicherungspflicht, die im Rahmen
festgestellt wird, mit dem Beginn der Beschäftigung anfängt. Zusätzlich werden die Beiträge sofort fällig. ÜbergangsfälleDadurch, dass § 7b SGB IV ab dem 01.01.2008 gestrichen wird, sind von der neuen Regelung alle Fälle betroffen, deren Feststellungsverfahren nach dem 31.12.2007 begonnen wurde. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherungspflicht vor dem 01.01.2008 beginnt. Für Feststellungsverfahren, die noch im Jahr 2007 begonnen wurden und erst im Jahr 2008 zum Abschluss gebracht werden, ist noch das „alte Recht“, also § 7b SGB IV anzuwenden. HintergrundDer Gesetzgeber hat die Rechtsvorschrift des § 7b SGB IV und § 7c SGB IV lediglich als Übergangsvorschrift angesehen. Da nun die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angesiedelte Clearingstelle und das Clearingverfahren ausreichend bekannt sind, können die Sonderregelungen gestrichen werden. Die Clearingstelle ist die Entscheidungsstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in der Frage, ob jemand als abhängig Beschäftigter oder als Selbständiger zu beurteilen ist. Auf Antrag der Betroffenen (Arbeitgeber, Arbeitnehmer bzw. Auftraggeber, Auftragnehmer) stellt sie den Status, also das Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft oder einer Selbständigkeit, fest. Weitere Artikel zum Thema:
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| Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 20. Mai 2009 um 18:32 Uhr |
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