| Kontoauszugsverfahren |
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Mitteilungen bei Änderung der KrankenkassenbeiträgeNach § 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben die Rentenversicherungsträger die Beiträge, die ein pflichtversicherter Rentner aus der Rente zu tragen hat, einzubehalten. Nach Satz 2 der genannten Rechtsvorschrift hat der Gesetzgeber festgelegt, dass bei einer Änderung der Beitragshöhe (Krankenversicherungsbeiträge) kein Bescheid an die Rentenbezieher erfolgen muss. Diese gesetzliche Regelung wurde ab dem 30.03.2005 im Rahmen des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht( Verwaltungsvereinfachungsgesetz) eingeführt. Kontoauszugsverfahren wurde eingeführtDie Träger der Rentenversicherung haben aufgrund der Änderung des § 255 Abs. 1 SGB V das so genannte Kontoauszugsverfahren eingeführt. Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen sich lediglich wegen einer Beitragssatzänderung der zuständigen Krankenkasse Änderungen in der Netto-Rente ergeben, kein schriftlicher Bescheid mehr erstellt wird. Dafür wird den Rentenbeziehern ein Hinweis auf dem Kontoauszug über den geänderten Auszahlungsbetrag der Rente gegeben. Dieser Hinweis sieht wie folgt aus:
Kontoauszugsverfahren wird nicht generell angewandtDa § 255 Abs. 1 Satz 2 SGB V sich lediglich sich auf Fälle beschränkt, in denen sich der Netto-Rentenbetrag wegen der Änderung der Höhe der Krankenversicherungsbeitrage ändert, kann dass Kontoauszugsverfahren nicht generell angewandt werden. In folgenden Fallkonstellationen wird das Kontoauszugsverfahren nicht durchgeführt:
Verwaltungsakt und WiderspruchsmöglichkeitAuch wenn die neue Rentenhöhe im Rahmen des Kontoauszugsverfahrens mitgeteilt wird, stellt dies einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X dar. Hier ist die Rechtsgrundlage § 33 Abs. 2 SGB X, die beschreibt, dass ein Verwaltungsakt nicht nur schriftlich, sondern in „anderer Weise“ erlassen werden kann. Dies erfolgt in diesen Fällen durch die Auszahlung eines veränderten Rentenzahlbetrages. Dadurch, dass es sich rechtlich um einen Verwaltungsakt handelt, kann die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die veränderte Rentenzahlung mit einem Widerspruch angefochten werden. Für die Bearbeitung und Entscheidung über den Widerspruch ist der Rentenversicherungsträger zuständig.
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| Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 09. August 2008 um 07:51 Uhr |
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