| Statusfeststellungsverfahren - Seite 2 |
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Antragsverfahren nicht immer möglichSofern bereits durch
ein Verfahren zur Feststellung des Status einer Erwerbsperson durchgeführt oder eingeleitet wurde, entfällt das Antragsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Einzugsstelle kann z. B. im Rahmen einer Entscheidung einer Familienversicherung oder einer freiwilligen Versicherung schon ein Verfahren – z. B. durch Übersendung von Fragebögen – eingeleitet haben. Entscheidung durch Deutsche Rentenversicherung BundDie Deutsche Rentenversicherung Bund hat in einem Statusfeststellungsverfahren die Entscheidung, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, nach geltendem Recht und den von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungen zu entscheiden. Rentenberater begleiten kompetent das VerfahrenDa jedoch oftmals die Grenzen zwischen einer selbstständigen Tätigkeit und einer abhängigen Beschäftigung fließend sind und die Rechtsmaterie komplex ist, empfiehlt es sich, für das gesamte Verfahren einen kompetenten und registrierte Rentenberater hinzu zu ziehen. Dies ist schon deshalb sinnvoll, da nach Abschluss der Ermittlungen und vor Erlass der Entscheidung den Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu äußern. Hier können durch einen Rentenberater ggf. noch weitere rechtliche Gesichtspunkte eingebracht und die Entscheidung rechtzeitig beeinflusst werden. Beginn der VersicherungspflichtGrundsätzlich beginnt die Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. Im Falle einer Statusfeststellung beginnt die Versicherungspflicht nach § 7 a Abs. 6 SGB IV jedoch abweichend zum o. g. Tag erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund über das Vorliegen eines dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Wurde der Antrag nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit erstellt, so beginnt die Versicherungspflicht auch erst mit Bekanntgabe der Entscheidung, wenn
Weitere Informationen zum RentenberaterWeitere Informationen zum registrierten Rentenberater erhalten Sie unter: www.Rentenberatung-aktuell.de. Hier erhalten Sie auch kompetente Hilfe und Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren.
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| Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 16. April 2010 um 12:26 Uhr |
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