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Statusfeststellungsverfahren
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Antragsverfahren nicht immer möglich

Sofern bereits durch

  • die Einzugsstelle außerhalb eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV oder
  • den Rentenversicherungsträger im Rahmen des § 28 p Abs. 1 SGB IV, also im Rahmen der Betriebsprüfung

ein Verfahren zur Feststellung des Status einer Erwerbsperson durchgeführt oder eingeleitet wurde, entfällt das Antragsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Die Einzugsstelle kann z. B. im Rahmen einer Entscheidung einer Familienversicherung oder einer freiwilligen Versicherung schon ein Verfahren – z. B. durch Übersendung von Fragebögen – eingeleitet haben.

Entscheidung durch Deutsche Rentenversicherung Bund

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in einem Statusfeststellungsverfahren die Entscheidung, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, nach geltendem Recht und den von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungen zu entscheiden.

Rentenberater begleiten kompetent das Verfahren

Da jedoch oftmals die Grenzen zwischen einer selbstständigen Tätigkeit und einer abhängigen Beschäftigung fließend sind und die Rechtsmaterie komplex ist, empfiehlt es sich, für das gesamte Verfahren einen kompetenten und registrierte Rentenberater hinzu zu ziehen. Dies ist schon deshalb sinnvoll, da nach Abschluss der Ermittlungen und vor Erlass der Entscheidung den Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu äußern. Hier können durch einen Rentenberater ggf. noch weitere rechtliche Gesichtspunkte eingebracht und die Entscheidung rechtzeitig beeinflusst werden.

Beginn der Versicherungspflicht

Grundsätzlich beginnt die Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis.

Im Falle einer Statusfeststellung beginnt die Versicherungspflicht nach § 7 a Abs. 6 SGB IV jedoch abweichend zum o. g. Tag erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund über das Vorliegen eines dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • der Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) auf Statusfeststellung wurde innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt,
  • der Beschäftigte stimmt einem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zu und
  • der Beschäftigte hat eine Absicherung für die Zeit vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bis zur Bekanntgabe der Entscheidung durch die DRV Bund gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen. Hier müssen zusätzlich die Leistungen der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entsprechen.

Wurde der Antrag nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit erstellt, so beginnt die Versicherungspflicht auch erst mit Bekanntgabe der Entscheidung, wenn

  • der Beschäftigte einem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zustimmt,
  • der Beschäftigte eine Absicherung für die Zeit vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bis zur Bekanntgabe der Entscheidung durch die DRV Bund gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat – auch hier müssen zusätzlich die Leistungen der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entsprechen – und
  • der Beschäftigte oder der Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen ist.
Weitere Informationen zum Rentenberater

Weitere Informationen zum registrierten Rentenberater erhalten Sie unter: www.Rentenberatung-aktuell.de. Hier erhalten Sie auch kompetente Hilfe und Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren.

Kontakt zum Rentenberater...



Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 16. April 2010 um 12:26 Uhr