| Statusfeststellungsverfahren |
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Seite 1 von 2 Das StatusfeststellungsverfahrenNach § 7 a Abs. 1 SGB IV können Auftragnehmer und Auftraggeber (Beteiligte) eine Entscheidung beantragen, welchen Status ein Erwerbstätiger hat. Diese Rechtsvorschrift bildet die Grundlage dafür, eine Statusklärung zu veranlassen. Für wen die Statusklärung in Betracht kommtDas Statusfeststellungsverfahren kommt für Auftragnehmer und Auftraggeber in Betracht. Hierdurch soll eine Entscheidung herbeigeführt werden, ob der Auftragnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nach § 7 SGB IV steht und somit sozialversicherungspflichtig ist oder als Selbstständiger anzusehen ist. Für den Auftraggeber würden im Falle des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses dann die Pflichten eines Arbeitgebers greifen - von der Meldepflicht bis hin zur Pflicht der Beitragsabführung und Beteiligung in Höhe der (grds.) Hälfte an den Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers. Liegt jedoch eine selbstständige Tätigkeit vor, muss sich der Auftragnehmer alleine um seinen Versicherungsschutz, den die einzelnen Sozialversicherungszweige im Falle einer abhängigen Beschäftigung abdecken würden, kümmern. Durch das Statusfeststellungsverfahren sollen die Beteiligten in objektiven Zweifelsfällen in der Frage, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, Rechtssicherheit erlangen können. ZuständigkeitDeutsche Rentenversicherung BundFür die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens ist die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. Bei diesem Versicherungsträger ist der entsprechende Antrag, der sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer gestellt werden kann, zu richten. EinzugsstelleIst ausschließlich zu prüfen, ob die Tatbestände einer Beschäftigung nach § 7 SGB IV vorliegen und besteht für eine selbstständige Tätigkeit jedoch kein Raum, ist hierfür die Krankenkasse zuständig. Dies ist zum Beispiel bei einer familienhaften Mithilfe, bei Praktikanten und bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH der Fall. Rechtsgrundlage hierfür ist § 28h Abs. 2 SGB IV, der bestimmt, dass die Einzugsstelle, also die Krankenkasse, unter anderem über die Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung entscheidet. AntragsverfahrenDas Antragsverfahren kann sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer veranlasst werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich Auftraggeber und Auftragnehmer einig sind, das Statusfeststellungsverfahren zu veranlassen. Das Antragsverfahren ist jedoch in Schriftform zu beantragen. Hierfür stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund entsprechende Antragsvordrucke (V027) zur Verfügung. Auch registrierte Rentenberater können hier kontaktiert werden, die das komplette Antragsverfahren kompetent abwickeln. Obligatorisches Antragsverfahren durch EinzugsstelleDie Einzugsstelle hat seit dem 01.01.2005 in bestimmten Fällen die Feststellung des Vorliegens einer Beschäftigung in die Wege zu leiten (s. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber auf der Meldung nach § 28 a SGB IV vermerkt, dass der Beschäftigte ein Angehöriger des Arbeitgebers oder ein geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist. |
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| Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 16. April 2010 um 12:26 Uhr |
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