Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV

Nach § 7a Abs. 1 SGB IV können Auftragnehmer und Auftraggeber (Beteiligte) eine Entscheidung beantragen, welchen Status ein Erwerbstätiger hat. Diese Rechtsvorschrift bildet die Grundlage dafür, eine Statusklärung zu veranlassen.

Für wen die Statusklärung in Betracht kommt

Das Statusfeststellungsverfahren kommt für Auftragnehmer und Auftraggeber in Betracht. Hierdurch soll eine Entscheidung herbeigeführt werden, ob der Auftragnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nach § 7 SGB IV steht und somit sozialversicherungspflichtig ist oder als Selbstständiger anzusehen ist.

Für den Auftraggeber würden im Falle des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses dann die Pflichten eines Arbeitgebers greifen - von der Meldepflicht bis hin zur Pflicht der Beitragsabführung und Beteiligung in Höhe der (grds.) Hälfte an den Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers. Liegt jedoch eine selbstständige Tätigkeit vor, muss sich der Auftragnehmer alleine um seinen Versicherungsschutz, den die einzelnen Sozialversicherungszweige im Falle einer abhängigen Beschäftigung abdecken würden, kümmern.

Durch das Statusfeststellungsverfahren sollen die Beteiligten in objektiven Zweifelsfällen in der Frage, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, Rechtssicherheit erlangen können.

Zuständigkeit

Deutsche Rentenversicherung Bund

Für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens ist die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. Bei diesem Versicherungsträger ist der entsprechende Antrag, der sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer gestellt werden kann, zu richten.

Einzugsstelle

Ist ausschließlich zu prüfen, ob die Tatbestände einer Beschäftigung nach § 7 SGB IV vorliegen und besteht für eine selbstständige Tätigkeit jedoch kein Raum, ist hierfür die Krankenkasse zuständig. Dies ist zum Beispiel bei einer familienhaften Mithilfe, bei Praktikanten und bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH der Fall. Rechtsgrundlage hierfür ist § 28h Abs. 2 SGB IV, der bestimmt, dass die Einzugsstelle, also die Krankenkasse, unter anderem über die Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung entscheidet.

Antragsverfahren

Das Antragsverfahren kann sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer veranlasst werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich Auftraggeber und Auftragnehmer einig sind, das Statusfeststellungsverfahren zu veranlassen.

Das Antragsverfahren ist jedoch in Schriftform zu beantragen. Hierfür stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund entsprechende Antragsvordrucke (V027) zur Verfügung. Auch registrierte Rentenberater können hier kontaktiert werden, die das komplette Antragsverfahren kompetent abwickeln.

Obligatorisches Antragsverfahren durch Einzugsstelle

Die Einzugsstelle hat seit dem 01.01.2005 in bestimmten Fällen die Feststellung des Vorliegens einer Beschäftigung in die Wege zu leiten (s. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber auf der Meldung nach § 28 a SGB IV vermerkt, dass der Beschäftigte ein Angehöriger des Arbeitgebers oder ein geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist.

Antragsverfahren nicht immer möglich

Sofern bereits durch

  • die Einzugsstelle außerhalb eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV oder
  • den Rentenversicherungsträger im Rahmen des § 28 p Abs. 1 SGB IV, also im Rahmen der Betriebsprüfung

ein Verfahren zur Feststellung des Status einer Erwerbsperson durchgeführt oder eingeleitet wurde, entfällt das Antragsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Die Einzugsstelle kann z. B. im Rahmen einer Entscheidung einer Familienversicherung oder einer freiwilligen Versicherung schon ein Verfahren – z. B. durch Übersendung von Fragebögen – eingeleitet haben.

Entscheidung durch Deutsche Rentenversicherung Bund

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in einem Statusfeststellungsverfahren die Entscheidung, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, nach geltendem Recht und den von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungen zu entscheiden.

Rentenberater begleiten kompetent das Verfahren

Da jedoch oftmals die Grenzen zwischen einer selbstständigen Tätigkeit und einer abhängigen Beschäftigung fließend sind und die Rechtsmaterie komplex ist, empfiehlt es sich, für das gesamte Verfahren einen kompetenten und registrierte Rentenberater hinzu zu ziehen. Dies ist schon deshalb sinnvoll, da nach Abschluss der Ermittlungen und vor Erlass der Entscheidung den Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu äußern. Hier können durch einen Rentenberater ggf. noch weitere rechtliche Gesichtspunkte eingebracht und die Entscheidung rechtzeitig beeinflusst werden.

Beginn der Versicherungspflicht

Grundsätzlich beginnt die Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis.

Im Falle einer Statusfeststellung beginnt die Versicherungspflicht nach § 7 a Abs. 6 SGB IV jedoch abweichend zum o. g. Tag erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund über das Vorliegen eines dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • der Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) auf Statusfeststellung wurde innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt,
  • der Beschäftigte stimmt einem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zu und
  • der Beschäftigte hat eine Absicherung für die Zeit vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bis zur Bekanntgabe der Entscheidung durch die DRV Bund gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen. Hier müssen zusätzlich die Leistungen der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entsprechen.

Wurde der Antrag nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit erstellt, so beginnt die Versicherungspflicht auch erst mit Bekanntgabe der Entscheidung, wenn

  • der Beschäftigte einem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zustimmt,
  • der Beschäftigte eine Absicherung für die Zeit vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bis zur Bekanntgabe der Entscheidung durch die DRV Bund gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat – auch hier müssen zusätzlich die Leistungen der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entsprechen – und
  • der Beschäftigte oder der Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen ist.

Weitere Informationen zum Rentenberater

Weitere Informationen zum registrierten Rentenberater erhalten Sie unter: https://Rentenberatung-aktuell.de. Hier erhalten Sie auch kompetente Hilfe und Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren.

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