| Familienversicherung von Kindern familienversicherter Kinder |
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Voraussetzung für die kostenlose Familienversicherung von Enkelkindern ist, dass diese vom Mitglied überwiegend unterhalten werden. Gesetzliche Lücke wurde geschlossenMit dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz erfolgte eine Ergänzung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Ab dem 30.03.2005 können hiernach auch Kinder von familienversicherten Kindern familienversichert sein. Mit dieser Ergänzung der gesetzlichen Vorschrift wurde eine Lücke im Gesetz geschlossen und die Voraussetzungen für eine Familienversicherung dieses Personenkreises erleichtert. Möglich wurde die Lücke dadurch, dass beispielsweise die Mutter des Kindes familienversichert und der Vater nicht bekannt ist oder auch der Vater selbst familienversichert ist und auch eine Familienversicherung über die Großeltern (z. B. wegen fehlenden überwiegenden Unterhalts) nicht hergeleitet werden kann. Keine Prüfung des überwiegenden UnterhaltsIm Regelfall handelt es sich bei dem Mitglied, das die Familienversicherung des Kindes und des familienversicherten Kindes ermöglicht, um einen Großelternteil. Da mit der im Jahr 2005 erfolgen Ergänzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V jetzt jedoch das Kindeskind nicht mehr als Enkel, sondern als Kind des familienversicherten Kindes zu beurteilen ist, muss die Prüfung des überwiegenden Unterhalts nicht mehr erfolgen. Das bedeutet, dass auch dann eine Familienversicherung für das Kindeskind möglich ist, wenn der Großelternteil dieses nicht überwiegend unterhält. Wahlrecht besteht Weitere Artikel zum Thema:
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| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 19. Mai 2009 um 18:34 Uhr |
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