| Sehhilfen von der Krankenkasse |
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Kostenübernahme für Sehhilfen durch GKVDie gesetzlichen Vorschriften sehen vor, dass die Gesetzlichen Krankenkassen Sehhilfen übernehmen. Allerdings wurde der Anspruch nur auf gesetzlich eng begrenzte Ausnahmen beschränkt. Versicherte bis Vollendung des 18. LebensjahresVersicherte haben nach § 33 Abs. 1 S. 4 SGB V bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen. Versicherte ab Vollendung des 18. LebensjahresNach Vollendung des 18. Lebensjahres besteht nur dann ein Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen, wenn aufgrund einer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 vorliegt (§ 33 Abs. 1 S. 5 SGB V). Dies betrifft Versicherte, die unter
leiden. Eine Sehbeeinträchtigung der Stufe 1 nach der WHO liegt dann vor, wenn mit bestmöglicher Korrektur nur noch eine Sehschärfe (Visus) von 0,3 bis 0,1 (also maximal von 30%) erreicht werden kann! Kunststoffgläser nur im AusnahmefallDie Verordnung von Kunststoffgläser kann nur – wenn ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Sehhilfe besteht – in folgenden Fällen erfolgen:
KontaktlinsenSofern ein Anspruch auf die Versorgung mit Sehhilfen besteht, (s. oben) werden durch die Gesetzliche Krankenkasse auch die Kosten für Kontaktlinsen übernommen, wenn diese medizinisch zwingend erforderlich sind. Diese Ausnahmefälle wurden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss definiert. Die Ausnahmefalle sind:
Die Kosten für Pflegemittel können nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Erneuter Anspruch auf eine SehhilfeEin erneuter Anspruch auf eine Sehhilfe besteht ab dem vollendeten 14. Lebensjahr nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien. Therapeutische SehhilfenTherapeutische Sehhilfen werden zur Behandlung von Augenerkrankungen oder Augenverletzungen eingesetzt. Diese sind, wenn die medizinische Notwendigkeit gegeben ist, verordnungsfähig. Therapeutische Sehhilfen sind z. B.
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| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 19. Mai 2009 um 17:51 Uhr |
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