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Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
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Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

Einen Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit haben Versicherte,

  • die vor dem 01.01.1952 geboren sind,
  • mindestens das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  • in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
  • die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben

und entweder

  • bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben

oder

  • die Arbeitszeit auf Grund von Altersteilzeitarbeit im Sinne von § 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben.

Arbeitslosigkeit

Für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit muss bei Beginn der Rente eine Arbeitslosigkeit vorliegen. Ebenfalls muss der Versicherte nach Vollendung eines Alters von 58 Jahren und sechs Monaten arbeitslos gewesen sein oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.

Hier empfiehlt es sich, die Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen und sich hierüber eine Bescheinigung ausstellen zu lassen. Die Meldung sollte im Turnus von drei Monaten jeweils wiederholt werden. Und zwar auch dann, wenn kein Anspruch auf Leistungen besteht.

Lesen Sie hierzu:

Altersteilzeit

Eine Altersteilzeitarbeit begründet einen Rentenanspruch – sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen wenn nach Vollendung des 55. Lebensjahres für mindestens 24 Kalendermonate die Arbeitszeit vermindert wurde. Während dieser Zeit muss der Arbeitgeber den früheren Netto-Verdienst auf mindestens 70% aufstocken und Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung aus mindestens 90% des früheren Bruttoentgeltes entrichten.



Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 07. März 2012 um 19:58 Uhr